Es war eine ziemlich klassische EU261-Geschichte: Oman Air, Flug WY172 von Amsterdam nach Maskat im März dieses Jahres, drei Personen auf der Buchung. Der Abflug verspätet sich um gut eine Stunde, in Maskat ist die Anschlussverbindung nach Phuket damit weg, am Endziel kamen wir mit über 14 Stunden Verspätung an. Das ist exakt das Szenario, für das die EU-Verordnung 261/2004 eine pauschale Ausgleichsleistung von 600 Euro pro Person vorsieht — 1.800 Euro für drei Reisende, bei einer Distanz über 3.500 Kilometer und einer Verspätung am Endziel jenseits der vier Stunden.
Oman Airs Antwort kam einige Wochen später, und das Wording war so vorhersehbar wie wenig hilfreich: „weather of the incoming flight“, außergewöhnliche Umstände, keine Entschädigung. Diese Mail kommt von vielen Airlines so verlässlich wie der Frühling nach dem Winter. Und sie ist juristisch deutlich schwächer, als sie klingt.
Oman Airs „Wetter“ — was juristisch wirklich passiert
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH liegt die Beweislast für einen außergewöhnlichen Umstand vollständig bei der Airline. Eine pauschale Behauptung in einer E-Mail reicht nicht. Die Fluggesellschaft müsste konkret darlegen, welches Wetterereignis wann genau welchen Flug betroffen hat, das mit amtlichen METAR-Wetterdaten belegen und eine plausible Kausalkette zum eigenen Flug konstruieren. Oman Airs Ablehnung lieferte nichts davon — nur den Textbaustein. Aus juristischer Sicht ist das praktisch wertlos.
Selbst wenn ein Vorflug wetterbedingt verspätet war, „strahlt“ das nicht automatisch auf den nächsten Flug aus. Die Airline muss zusätzlich nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder zu minimieren — Reservemaschinen, Crew-Umplanung, Umrouting auf eine frühere Anschlussverbindung. Wer eine Flotte eng durchtaktet und keinen Puffer einplant, kann sich nicht ohne Weiteres auf höhere Gewalt berufen, wenn das System bei der ersten Störung kippt.
Dazu kommt in meinem konkreten Fall ein Zusatzpunkt, der Oman Airs Standardbegründung doppelt angreifbar macht: Schiphol hatte im März dieses Jahres erhebliche operative Probleme — Personalmangel in der Bodenabfertigung, Kapazitätsengpässe, vorübergehend sogar Flugobergrenzen. Das ist mehrfach dokumentiert und gerade kein außergewöhnlicher Umstand, sondern liegt im unternehmerischen Risiko der Airline und ihrer Dienstleister. Wenn Oman Air dann „Wetter“ sagt, der dokumentierte Hintergrund aber „Infrastruktur und Personal“ lautet, passt die Begründung nicht zu den Fakten.
Wenn der Direktweg nichts mehr bringt
Theoretisch könnte man auf so eine Ablehnung mit einem sauberen Brief antworten, Beweislast und EuGH-Urteile zitieren, eine Frist setzen — und im nächsten Schritt zur SÖP, der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, gehen, bei der auch Oman Air als Mitglied zur Teilnahme verpflichtet ist. Praktisch sieht die Rechnung anders aus, wenn der Gegner eine Airline mit Hauptsitz in Maskat ist. Die reagiert auf einen Privatbrief in aller Regel mit derselben Textbaustein-Antwort wie vorher — meine eigene Sache hat genau diesen Verlauf genommen.
Hier kommen Inkasso-Dienstleister wie Claim Flights ins Spiel. Das Modell ist immer dasselbe: Man tritt die Forderung an den Dienstleister ab, der treibt sie auf eigenes Kosten- und Prozessrisiko ein. Bei Erfolg behält der Dienstleister einen Anteil — typischerweise 25 bis 35 Prozent —, der Rest geht an die Person, die ursprünglich Anspruch hatte. Klingt nach viel, ist im konkreten Fall aber meistens die pragmatisch vernünftige Wahl: Eine Privatklage gegen eine Airline aus dem Sultanat Oman, ausgetragen vor einem deutschen Amtsgericht, ist nicht nichts. Wer das schon einmal selbst durchgezogen hat, weiß, warum solche Dienstleister überhaupt existieren.
Doppelte Anfrage, doppeltes Aktenzeichen — die Stolpersteine
Bei der Übergabe an einen Inkasso-Dienstleister lauern ein paar Eigenheiten, die in der Werbeprosa der Anbieter nicht stehen. Solange Oman Air die eigene Anfrage noch in Bearbeitung hat, lehnt das System eine parallele Anmeldung des Dienstleisters mit dem Hinweis „liegt bereits vor“ ab — so jedenfalls in meinem Fall. Sobald die Airline aber inhaltlich entschieden hat — und sei es mit einer Ablehnung —, ist der Vorgang nicht mehr „in Bearbeitung“, sondern abgeschlossen. Erst dann kann der Dienstleister einsteigen, und zwar nicht als parallele Anmeldung, sondern als Rechtsnachfolger gegen eine bereits ergangene Entscheidung. Eine kleine, aber wichtige Verschiebung.
Hinzu kommt die formelle Abtretungsanzeige — § 409 BGB. Erst wenn die Airline nachweislich weiß, dass nicht mehr der Passagier, sondern der Dienstleister der Gläubiger ist, ist sichergestellt, dass eine eventuelle Direktzahlung an den ursprünglichen Anspruchsinhaber rechtlich ins Leere geht und Oman Air die Sache mit dem neuen Forderungsinhaber klären muss. Die Anzeige geht pragmatisch per E-Mail an die letzte Kontaktstelle der Airline; eine Lesebestätigung oder zumindest der Sendebeleg reicht in der Praxis als Zugangsnachweis. (Ich bin kein Anwalt — das ist die grobe Mechanik, nicht das letzte Wort.)
Und dann der Klassiker: doppelte Aktenzeichen. Wer parallel über das Webformular und per E-Mail über Nebenadressen schreibt, bekommt fast zwangsläufig zwei Vorgangsnummern. Auch Oman Airs CRM verknüpft Anfragen über Threading-Header und Absenderadressen, nicht über den Inhalt — bei mir endete das mit zwei Aktenzeichen für denselben Vorgang. Am Ende ein Vorteil, weil mehr Sichtbarkeit im System, aber jeder weitere Schriftwechsel sollte beide Nummern im Betreff tragen, damit niemand später behauptet, es seien zwei verschiedene Sachen gewesen.
Was bleibt nach so einem Vorgang: die nüchterne Erkenntnis, dass EU261 sehr gut funktioniert, solange der Gegner eine in Deutschland greifbare EU-Airline ist. Bei Airlines wie Oman Air mit Hauptsitz außerhalb der EU geht es eher um Geduld und Hebel als um Recht — und der wirksamste Hebel ist meistens nicht das eigene gerechte Anliegen, sondern jemand mit Routine und Inkasso-Mandat. Wer auf eine ähnliche Geschichte zusteuert, sollte beides parallel kennen: die Anspruchsgrundlage selbst sauber dokumentieren, und früh überlegen, an welcher Stelle man die Bearbeitung außer Haus gibt. Den Eintausch von gut einem Viertel der Summe gegen den Wegfall des Stresses muss man mit sich selbst ausmachen.

