Urteilsspruch skurril / Zebrastreifen ist kein Reitstreifen für Zebras



München (ots) – Gilt für den Seitenstreifen an einer Straße ein Parkverbot, ist auch auf einem angrenzenden Grünstreifen das Parken nicht erlaubt. Das stellte das Amtsgericht Schmallenberg fest. Eine Autofahrerin hatte auf einem Grünstreifen geparkt, obwohl dort ein Halteverbotsschild mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “auch auf dem Seitenstreifen” aufgestellt war. Sie wehrte sich gegen das Knöllchen über 15 Euro, da der Grünstreifen kein Seitenstreifen sei: Unter einem Seitenstreifen sei der unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Strasse zu verstehen. Der Grünstreifen sei dagegen neben der Straße und daher weder Verkehrsfläche noch Seitenstreifen.

Wie der ADAC mitteilt, erschien das dem Gericht als Haarspalterei: Für die Auslegung des “Seitenstreifens” sei nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zugrunde zu legen. Denn andernfalls – so das Gericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2011 (Az: 6 OWi 2/11) – könnte man auch davon ausgehen, bei einem Zebrastreifen handle es sich “um einen Reitstreifen für Säugetiere der Gattung Equus und der Arten Equus grevyi, Equus zebra oder Equus quagga, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt.”

Der ADAC weist darauf hin, dass das Gericht bei der Auslegung der Parkregeln zwar in der Sache Recht hat: Das Verbot, auf dem Seitenstreifen zu Parken, erfasst auch das Parken auf dem geschotterten Grünstreifen. Allerdings ist nicht bekannt, ob die Betroffene über die ungewöhnliche Begründung des Gerichts schmunzeln konnte. In jedem Fall hat das Gericht mit dieser Auslegung des Begriffs Zebrastreifen juristisches Neuland betreten.

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