Köln (ots) – Der “Deutschen bAV Service” beobachtet aktuell, dass Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wegen Verletzung ihrer organschaftlichen Pflichten vermehrt zur Verantwortung gezogen werden. Demzufolge stellt sich für die verantwortlichen Unternehmensleiter zunehmend die Frage, wann und auf welche Weise ein Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen muss, um entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können.
Mit seinem Urteil vom 20.09.2011 hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang abermals konkrete Handlungsanweisungen geliefert (BGH vom 20.09.2011 – II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als maßgebliche Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte.
So stellt der BGH fest, dass der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen kann, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zwangsläufig ist somit externer Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene Rechtsdienstleister erfolgen kann und nicht durch intern angestellte Unternehmensjuristen.
Wen man diese Vorgaben des BGH auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) an, so kommt man zu folgendem Ergebnis:
Die (bAV) ist einer der komplexesten Anwendungsbereiche der bundesdeutschen Rechtswissenschaft. Gerade das interdisziplinäre Zusammenwirken von unterschiedlichen Rechtsbereichen, führt dazu, dass unternehmensinterne Anwender oftmals vor nur schwer für sie zu lösenden Aufgabenstellungen stehen. Um die Haftungsgefahren im Rahmen bAV zu vermeiden, ist es für Unternehmensleiter somit unabdingbar, sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von bAV-Lösungen auseinanderzusetzen. Um dies zu gewährleisten, bedienen sich Firmen häufig Unternehmensberatern oder Versicherungsmaklern, die sich auf den Bereich der bAV spezialisiert haben. Jedoch besitzen diese keine Erlaubnis zur vollumfänglichen rechtlichen Beratung in Betriebsrentenfragen. Somit fehlt diesen die entsprechende Haftpflichtversicherung, um ein konformes und für den Geschäftsführer bzw. Vorstand haftungssicheres Vorgehen gewährleisten zu können.
Diese Zulassung können nur freiberuflich tätige Rechtsberater erhalten, die völlig weisungsungebunden arbeiten. Berater ohne Rechtsberatungsbefugnisse dürfen hieraus folgend keine Rechtsberatung anbieten, da sie wegen der Interessenkollision mit ihrer eigentlichen Unternehmenstätigkeit keine entsprechende Erlaubnis besitzen dürfen.
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