Neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel / Krankenkassen sammeln Geld von Versicherten über Apotheken ein



Berlin (ots) – Seit Monatsbeginn gelten neue
Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel, die gesetzlich
versicherte Patienten von ihren Krankenkassen erstattet bekommen.
Anlass dafür ist die Anpassung von Festbeträgen
(Erstattungshöchstbeträgen). Darauf macht der Deutsche
Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Laut dem Spitzenverband der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurden 84 Festbetragsgruppen
zum 1. April 2010 angepasst. In 43 von diesen 84 Gruppen wurden
zugleich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festgelegt.

Gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen dann keine
Zuzahlung leisten, wenn der Pharmahersteller diese
Zuzahlungsbefreiungsgrenze – typischerweise 30 Prozent unter dem
Festbetrag – tatsächlich unterschreitet. Bei rezeptpflichtigen
Arzneimitteln müssen Patienten ansonsten 10 Prozent des
Arzneimittelpreises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens
dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung ist immer begrenzt auf die
tatsächlichen Kosten des Medikaments. Die Apotheken sind gesetzlich
verpflichtet, die Zuzahlung für die Kassen einzusammeln und an diese
weiterzuleiten.

Im Gegensatz zur Festbetragsregelung gilt eine andere Art der
Zuzahlungsbefreiung nur für die Versicherten bestimmter gesetzlicher
Krankenkassen: Jede Kasse kann nach Abschluss eines Rabattvertrages
ihre Versicherten zur Hälfte (50 Prozent) oder komplett (100 Prozent)
von der Zuzahlung zu den betroffenen Präparaten befreien. Da die AOK,
die TK und andere Kassen zum 1. April neue Rabattverträge in Kraft
gesetzt haben, kann sich auch hierbei die Zuzahlungshöhe ändern. Der
Apotheker erkennt anhand seines Computerprogramms, ob ein Präparat
zuzahlungsfrei ist oder nicht.

Eine Liste mit allen zuzahlungsfreien Arzneimitteln steht auf
www.aponet.de

Diese Pressemitteilung und weitere Informationen stehen unter
www.abda.de

Pressekontakt:
Thomas Bellartz
Pressesprecher
Tel.: 030 40004-132
Fax:  030 40004-133
E-Mail: t.bellartz@abda.aponet.de
www.abda.de  

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