Osnabrück (ots) – Kein Bagatelldelikt
Das gerichtliche Aus für die Dauervideoüberwachung auf Autobahnen
war absehbar. Nicht nur weil bereits das Bundesverfassungsgericht auf
die fehlende gesetzliche Basis hingewiesen hatte. Sondern vor allem
deshalb, weil die Karlsruher Richter mit ihrem Veto zum
elektronischen Abgleich von Nummernschildern mit den Fahndungsdaten
der Polizei schon 2008 den gläsernen Autofahrer abgelehnt hatten.
Hier wie dort lautet das schlagende Argument: Der Anlass für den
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der zum Großteil sinnig
fahrenden Menschen ist zu nichtig. Gut so. Auf öffentlichen Plätzen,
die als Kriminalitätsschwerpunkte gelten, sieht das anders aus.
Im Umkehrschluss darf das Drängeln auf der Autobahn aber nicht als
Bagatelldelikt verstanden werden. Mehrfach schon haben – ungeachtet
der vielen zum Teil tragischen Auffahrunfälle – genötigte Fahrer beim
Anblick des heranfliegenden Hintermanns die Kontrolle über ihren
Wagen verloren. Es ist also uneingeschränkt zu begrüßen, wenn die
Polizei Verkehrsrowdys auf frischer Tat ertappt – aber eben nicht im
für die Bußgeldstellen lukrativen Dauerbetrieb. Zumal Drängler auch
nach diesem Urteil mit Konsequenzen rechnen müssen: Die
Überwachungsanlagen lassen sich auch manuell betreiben.
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