Osnabrück (ots) – Eine Frage der Vernunft
Wenn Frau Müller-Meier Herrn Hinz-Kunz ihr Jawort gibt und beide
ihr Glück mit einem Vierfach-Familiennamen besiegeln wollen, darf der
Gesetzgeber ihnen das zweifelhafte Vergnügen vermiesen? Ja, er darf,
bestätigte Karlsruhe völlig zu Recht.
Es bleibt im Namensrecht aus gutem Grund bei der Regel “Drei sind
einer zu viel”. Das Verbot von Namensketten ist kein Ausdruck
staatlicher Schikane, sondern soll einen Namens-Wirrwarr verhindern,
der sich über die Generationen immer weiter auszuwachsen droht. So
verlöre der Name schlussendlich seine zentrale Funktion, den Träger
zu identifizieren und familiär zuzuordnen. Von den Problemen mit
sperrigen Namensgirlanden im Alltag ganz zu schweigen.
Das deutsche Namensrecht bleibt damit zwar restriktiver als in
einigen anderen EU-Ländern, gegängelt fühlen muss sich dennoch
niemand. Denn das Gesetz bietet auch heute schon viele
Wahlmöglichkeiten.
Wer einwendet, bei der Frage des Namens solle der Staat ganz auf
die Vernunft der Bürger setzen und auf Vorschriften verzichten,
verkennt die Realität in deutschen Standesämtern. So mussten Gerichte
Eltern stoppen, die ihre Kinder Steißbein, Gin oder Gastritis,
Nelkenheini, Pfefferminze oder Verleihnix nennen wollten. Eine Mutter
zog sogar bis nach Karlsruhe, weil sie für ihren Spross zwölf
Vornamen durchsetzen wollte. Wenn es um den Namen geht, ist Vernunft
eben nicht immer garantiert.
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