Krankenakte gehört dem Arzt / Patienten haben aber das Recht auf Einsicht und Überlassung von Kopien



Baierbrunn (ots) – Das Führen einer Patientenakte gehört zu den
Pflichten des Arztes. Die Unterlagen sind aber auch sein Eigentum. Er
müsse sie laut Rechtsprechung und Standesrecht aber dem Patienten
leihweise oder auf dessen Kosten als Kopie überlassen, berichtet die
“Apotheken Umschau”. Die Dokumentation muss die Krankengeschichte,
die Beschwerden des Patienten, die Diagnosen und die Behandlung
enthalten, bei Operationen auch deren Verlauf. Der Arzt muss die
Krankenakte mindestens zehn Jahre aufbewahren, Röntgenaufnahmen sogar
30 Jahre. Ohne Zustimmung des Patienten darf er sie an andere nicht
weitergeben. Krankenkassen erhalten nur Informationen, die sie für
die Abrechnung benötigen.

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Das Gesundheitsmagazin “Apotheken Umschau” 9/2009 A liegt in den
meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung
an Kunden abgegeben.

Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
www.apotheken-umschau.de
www.wortundbildverlag.de  

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