Immer mehr E-Zigarettenhändler wehren sich gegen Falschaussagen



Schwelm (ots) – Die Interessengemeinschaft deutscher e-Zigarettenhändler vertreten durch Herrn RA Thilo Heuser, Schulstr. 9, 58332 Schwelm

Gegendarstellung des Erlasses der Ministerin für Gesundheit Barbara Steffens vom 16.12.2011.

Am 16.12.2011 erging seitens Frau Ministerin Steffens der Erlass für das Verbot von nikotinhaltigen Liquids für elektrische Zigaretten. In diesem Erlass wurde verfügt, dass der Verkauf von nikotinhaltigen Liquids ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz darstellt und ab sofort in NRW untersagt sei.

Ein Verstoß soll mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Die Regierungsbehörden Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster sowie Kreise und kreisfreie Städte nachrichtlich die Apothekerkammer Nordrhein und Apothekerkammer Westfalen Lippe sind aufgefordert worden, ihre Kreisbehörden zu informieren und den Erlass umzusetzen.

Wir als Händler wehren uns gegen diese falsche sowie haltlose Verfügung der Ministerin und deren Umsetzung.

Immer wieder wird der Vergleich zu Nikotinkaugummis oder den sogenannten Inhalatoren gezogen, welche in Apotheken angeboten werden. Diese Produkte dienen lediglich zur Rauch- bzw. Nikotinentwöhnung und werden auch als solche beworben. Für eine Einstufung ist unter anderem die Art der Verwendung sowie der sogenannte “bestimmungsmäßige Gebrauch” zwingend zu berücksichtigen. Werden E-Zigaretten nicht als Rauchentwöhnungsprodukt sondern als Genussmittel angeboten und benutzt, scheidet eine Zuordnung zur Arzneimittelregelung aus. Ferner gibt es eine Stellungnahme des BfArm vom 27. Mai 2009, in der eindeutig festgestellt wird, dass Nikotin allein noch kein Arzneimittel darstellt.

Nach der z. Zt. gültigen Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht 3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06, alle vom 25. Juli 2007, ist die Zuordnung von neuen Produkten, also auch der e-Zigaretten nebst Zubehör zum Arzneimittel nur dann möglich, wenn wissenschaftlich fundierte und belastbare Erkenntnisse vorliegen.

Diese sind zwingend notwendig um eine derartige Zuordnung zu treffen. Es kann nicht angehen, dass e-Zigaretten Gegner aus Unwissenheit über die Auswirkungen der Inhaltstoffe der elektrischen Zigarette versuchen, diese vom Markt zu verdrängen bzw. den Handel (durch nicht belegbare Vermutungen) über das Arzneimittelgesetz reglementieren zu wollen.

Da keinerlei belastbare Erkenntnisse gegen Liquids der elektrische Zigaretten und deren Inhaltstoffe vorliegen, ist die Einstufung als Arzneimittel oder Medizinprodukt nicht gegeben.

Deshalb ist die e-Zigarette nebst Zubehör wie Liquid und Depots als frei verkäuflich zu betrachten und somit jegliche Einschränkung der Handels- und Nutzungsfreiheit unserer Auffassung nach als rechtswidrig anzusehen.

In einem aktuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Regierungsbehörde Arnsberg wurde uns seitens der Regierungsbehörde schriftlich mitgeteilt, dass der Europäische Gerichtshof sich 2012 um eine einheitliche Regelung bemühen wird.

Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht Arnsberg angeordnet, das Verfahren im gegenseitigen Einverständnis ruhen zu lassen, bis eine eindeutige Regelung durch die EU erlassen wird.

Zahlreiche Strafanzeigen gegen Händler wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, die bei der Einfuhr von Liquids aus dem Ausland verhängt wurden, sind nach § 170 II StPO vom Landgericht Frankfurt am Main mangels hinreichenden Tatbestands eingestellt worden. Sämtliche Schriftstücke liegen uns vor.

Vorabentscheidung des EuGH C-140/ 07 vom 15. Januar 2009:

“3. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/ 83 in der durch die Richtlinie 2004/ 27 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Produkt – abgesehen von den Stoffen oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, zur Erstellung einer medizinischen Diagnose angewandt zu werden – nicht als Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn es aufgrund seiner Zusammensetzung – einschließlich der Dosierung seiner Wirkstoffe – und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die physiologischen Funktionen nicht in nennenswerter Weise durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen kann.”

Diese Feststellung hatte der EuGH ähnlich bereits in den Verfahren C-387/99 vom 29. April 2004, C-206/03 vom 19. Januar 2005, C-495/ 04 vom 30. März 2006 und C-319/ 05 vom 15. November 2007 getroffen.

Hinzu kommen weitere Urteile des EuGH wie: C-299/03, C-316/03, C-317/03 und C-318/03 oder des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 5.09 vom 26. Mai 2009

Wir als Interessengemeinschaft der e-Zigarettenhändler haben uns aus Händlern zusammengeschlossen, die in der Mehrzahl über mehrjährige Erfahrung mit dem Handel von elektrischen Zigaretten verfügen. Folgende Dinge wurden und werden bereits eigenverantwortlich umgesetzt:

– Warnhinweise, Inhaltsangaben und entsprechende Piktogramme sind
fast einheitlich vorhanden.
– Keine Liquidflaschen ohne Kindersicherung.
– Kein Verkauf an Jugendlich unter 18 Jahren. Quellen: Vorabentscheidung des EuGH C-140/ 07 vom 15. Januar 2009
http://www.smok-e.de

http://ots.de/ui4zJ

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