Finanzielle Förderung von DVB-T



(pressebox) Düsseldorf, 12.10.2009,

Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) prüft, ob sie gegen den Beschluss des "Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften" (EuG) zur Förderung des digitalen Antennenfernsehens (DVB-T) Rechtsmittel einlegen wird. Das EuG hatte in der vergangenen Woche (Beschluss vom 5. Oktober) die Klage der LfM gegen die Untersagungsentscheidung der EU-Kommission zur Förderung der Einführung von DVB-T in Nordrhein-Westfalen als unzulässig abgewiesen. Der Bund war der Klage beigetreten.

Wie die mabb in Berlin/Brandenburg wollte die LfM den Umstieg von analog auf digital beim terrestrischen Antennenfernsehen durch eine finanzielle Förderung von privaten Veranstaltern unterstützen. Dafür waren Mittel im Haushalt der LfM vorgesehen.

Das EuG hatte sein Urteil darauf konzentriert, dass die LfM als "ausführende Behörde" des Landes NRW kein eigenständiges Klagerecht habe. Zur Sache selbst hatte es sich gar nicht geäußert.

LfM-Direktor Norbert Schneider widersprach dieser Auffassung und stellte dagegen fest, dass die LfM eine staatsferne öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Haushaltsautonomie sei: "Es ist mit dem Landesmediengesetz NRW völlig unvereinbar, wenn das EuG ausführt, die LfM sei eine staatliche Institution. Auch den Unterschied zwischen Steuern und Gebühren ignoriert das Gericht. Die Landesmedienanstalten werden durch einen zweiprozentigen Anteil an den Rundfunkgebühren finanziert. Es geht an unserer Funktion als staatsferner Medienaufsicht vorbei, wenn den Landesmedienanstalten eine Klagebefugnis abgesprochen wird."
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