Extremus verzeichnet steigendes Neugeschäft – Kosten für Terrorversicherungen umlagefähig



Köln (ots) – Die Extremus Versicherungs-AG, die durch Terroranschläge verursachte Schäden versichert, verzeichnet in 2011 eine steigende Zahl von Anfragen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus Ende 2010 unterstützt die Abschlussbereitschaft merklich. Danach können die Kosten für Terrorschadenversicherungen grundsätzlich als Nebenkosten anteilig auf die Mieter umgelegt werden. So hat der Spezialversicherer 2011 bereits fünf sehr große Einzelobjekte sowie drei Immobilienfonds hinzugewonnen. “Wir begrüßen, dass die Immobilienwirtschaft und die Industrie zunehmend sensibler werden für Risiken, die von der Bedrohungslage durch terroristische Anschläge ausgehen. Zumal solche Schäden ab einer Gesamtversicherungssumme von über 25 Millionen Euro seit 2001 nicht mehr in der Versicherung gegen Feuer und Betriebsunterbrechungen abgedeckt werden”, betont Leo Zagel, Vorstandsvorsitzender der Extremus Versicherungs-AG.

BGH bestätigt Umlagefähigkeit von Terrorversicherungen

Der BGH bestätigte in seinem Urteil (XII ZR 129/09) vom 13. Dezember 2010 die Umlagefähigkeit von Terrorversicherungen auf Mieter. Nahezu jeder Gewerbemietvertrag enthält die Vereinbarung, dass der Vermieter im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung berechtigt ist, neu entstehende oder nachträglich anfallende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Darunter fallen auch Kosten für eine Terrorversicherung. Eine ausdrückliche Erwähnung in der Betriebskostenverordnung ist nicht notwendig. Da das Gericht nicht abschließend aufzählt, welche Gebäude der besonderen Terrorgefahr unterliegen, sind die Kosten der Versicherung umlagefähig. Sie verstößt laut BHG-Urteil auch nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. In einem Präzedenzfall bewertete das Gericht die abgeschlossene Versicherung für einen Gebäudekomplex als angemessen.

Notwendigkeit einer Terrorversicherung zum Jahresende prüfen

Für die Berechnung der Versicherungsprämie legt Extremus seit 2008 einen differenzierten Tarif unter Berücksichtigung des Risikos zugrunde. Maßgebend für die Höhe der Prämie sind die Größe des Objektes und die Region, in der es sich befindet, sowie die objektbezogene Exponiertheit wie Publikumsverkehr und Symbolik des Gebäudes. Sofern keine Absicherung besteht, sollte der BGH-Entscheid als Anregung aufgefasst werden, über den Abschluss einer Terrorschadenversicherung nachzudenken. Denn Terroristen sind unberechenbar, wie das Attentat auf US-Soldaten am Frankfurter Flughafen im März 2011 zeigte. Für den Gebäudeeigentümer ist es oft schwierig zu erkennen, ob seine Objekte gefährdet sind. “Der Abschluss einer Terrorschaden¬versicherung sollte daher für jede Immobilie und infrastrukturelle Einrichtung in allen deutschen Großstädten in Erwägung gezogen werden”, resümiert Zagel.

Weitere Informationen zu Extremus finden Sie unter www.extremus.de. Dort steht unter Aktuelles die Langfassung dieser Meldung bereit.

Pressekontakt:

Leo Zagel
Vorstandsvorsitzender
EXTREMUS Versicherungs-AG
Telefon +49 221 3 48 05 99-0
E-Mail: info@extremus.de
www.extremus.de

Anja Heß
ah Kommunikation PR & Events
Telefon +49 69 66 403 382
E-Mail: hess@ahkom.de

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