Remagen (ots) – Gelten für Journalisten der öffentlich-rechtlichen
Medien strengere strafrechtliche Regeln als für Journalisten anderer
Medien? Diese Frage hat der Prozess des ehemaligen Sportchefs des
Hessischen Rundfunks, Jürgen Emig, in die Öffentlichkeit gebracht.
Emig war vor wenigen Monaten wegen Untreue und Bestechlichkeit zu
zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hätten ihn
die zuständige Staatsanwaltschaft und das Frankfurter Landgericht
nicht als sogenannten Amtsträger eingestuft, wäre die Strafe wohl
kürzer ausgefallen. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs
soll nun für Klarheit sorgen.
Bereits bei früheren Ermittlungen gegen Journalisten
öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten hatten Behörden die
Amtsträgereigenschaft angenommen, obwohl dieses Rechtskonstrukt
umstritten ist. ZDF-Justiziar Carl-Eugen Eberle legt Wert darauf,
dass sein Haus “kein verlängerter Arm des Staats” ist, wie es die
Annahme der Amtsträgereigenschaft voraussetzt. Die
Öffentlich-Rechtlichen seien “das genaue Gegenteil hoheitlich tätiger
Institutionen”. Auch die ARD sieht ihre Mitarbeiter nicht als
Amtsträger. Gleichwohl nehme man die mögliche Einflussnahme durch
Gewährung von Vorteilen sehr ernst, sagt ein ARD-Sprecher.
Im journalistischen Arbeitsalltag könnte eine
Amtsträgereigenschaft Probleme mit sich bringen. Bei Amtsträgern wird
jede Annahme eines Vorteils strafrechtlich verfolgt, auch wenn dafür
keine Gegenleistung nachgewiesen wird. So kann etwa ein
Hintergrundgespräch bei einem von einer Firma bezahlten Abendessen
zum Konfliktfall werden.
Den gesamten Artikel zur Amtsträgerfrage bei
öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten lesen Sie in der Januar-Ausgabe
des Medienmagazins journalist.
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