Einkommensteuererklärung 2011: Was hier weiter zu beachten ist



Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Für die nun abzugebende Einkommensteuererklärung 2011 ist nach den jüngsten Änderungen Folgendes zu berücksichtigen:

1. Abgabepflicht für die Einkommensteuererklärung:

Erstmals für das Jahr 2011 müssen alle Träger von Sozialleistungen ihre gewährte Leistung bis zum 28.02.2012 elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Auch fallen Eltern- und Krankengeld unter diese mitzuteilenden Leistungen. Durch diese erhaltenen Leistungen ergibt sich automatisch die Verpflichtung, eine Einkommensteuerer-klärung abzugeben. Zwar sind diese Einnahmen als solche steuerfrei, allerdings erhöhen sie den persön-lichen Steuersatz, so dass es in einzelnen Fällen zur Steuernachzahlung kommen kann.

2. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung – Nachweispflichten:

Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung für 2011 geltend zu machen, muss die Notwen-digkeit der entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen werden. Dies muss durch eine vor Beginn der Heilmaßnahme unter dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgen. Bei bestimmten Heilmaßnahmen wie z. B. einer Kur muss darüber hinaus ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Die Finanzämter sind angehalten, dies zu überprüfen.

3. Private Handwerkerleistungen:

Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bereits öffentlich wie z. B. durch ein KfW-Programm oder zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse ge-fördert, ist hierfür eine Steuerermäßigung ausgeschlossen. Damit soll die bisher mögliche Doppelförde-rung dieser Maßnahmen vermieden werden.

4. Doppelte Haushaltsführung:

Diese wird nur noch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegen, aber an ihrem Arbeitsort einen Zweitwohnsitz behalten. Anerkennungsvoraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist noch im Vorhinein feststeht. “Ebenso ist darauf zu achten, dass die Wohnung am Arbeitsort nicht größer als 60 m2 ist”, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender, “da bei größeren Wohnungen die Kosten für die übersteigende Wohngröße anteilsmäßig nicht steuerlich abzugsfähig sind”.

5. Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger:

Dieser Personenkreis kann ab 2011 für seine Aufwandsentschädigung statt eines Maximalbetrages von 500 EUR nun 2.100 EUR jährlich beanspruchen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfe-verein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter “

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