Berlin (ots) – Das Urteil ist gefällt, auch wenn das
Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben wird: Das
Bundessozialgericht in Kassel entschied gestern, dass es den
Hartz-IV-Regelsatz für Kinder bis zu 14 Jahren für verfassungswidrig
hält. Die Regelung, den Kindern in Erwerbslosen-Familien pro Monat
nur 211 Euro und damit 40 Prozent weniger als einem alleinstehenden
arbeitslosen Erwachsenen zu geben, verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz, so das Bundessozialgericht. Nun müssen die
Richter in Karlsruhe die Frage endgültig entscheiden.
Wer Kinder hat, weiß, dass 211 Euro im Monat äußerst knapp sind. Dass
das Geld in den meisten Monaten nicht ausreicht, denn davon müssen
Lebensmittel, Kleidung, Spielsachen, Schulranzen und Stifte oder auch
der Besuch im Schwimmbad bezahlt werden. Das Problem bei einem
Regelsatz von 211 Euro ist, dass dieser pauschal für jedes Kind unter
14 Jahren gezahlt wird. Für ein zweijähriges Mädchen erhalten die
Eltern damit die gleiche Summe wie für einen 13-jährigen Jungen. Muss
man erklären, dass der Jugendliche wesentlich mehr isst als das
kleine Mädchen, dass er andere, meist teurere Hosen und Schuhe
braucht?
So ist es wenig erstaunlich, dass die Kinderlobbyisten mehr Geld für
die Familien fordern, in der ein oder sogar beide Elternteile
erwerbslos sind. Auch die Politiker haben sich von deren Berechnungen
überzeugen lassen. So hat die große Koalition im Rahmen des zweiten
Konjunkturprogramms beschlossen, dass die Regelsätze für Kinder im
Alter von sechs bis 13 Jahren erhöht werden. Künftig wird für ein
Kind 70 Prozent – und nicht nur 60 Prozent – des Regelsatzes für
erwachsene Hartz-IV-Empfänger gezahlt. Das sind umgerechnet 35 Euro
mehr für ein Schulkind. Außerdem gibt es für Kinder – befristet bis
zur zehnten Klasse – pro Jahr ein sogenanntes Schulstarterpaket in
Höhe von 100 Euro. Das Problem ist also erkannt.
Es wäre aber lohnenswert, noch einmal grundsätzlich über die
Pauschale für Kinder in Erwerbslosen-Familien nachzudenken. Ein Ziel
dieser Pauschalierung war es, den bürokratischen Aufwand zu
verringern. Früher musste das Geld für die Klassenfahrt oder den
neuen Kinder-Wintermantel immer gesondert im Amt beantragt werden.
Aber wie die Erfahrungen der vergangenen drei Jahre zeigen, geben
etliche Hartz-IV-Familien das ihnen zugewiesene “Kinder-Geld” nicht
für diese, sondern für sich, für ein neues Handy oder Zigaretten und
Alkohol aus. Nicht alle, das muss betont werden, aber immer noch zu
viele. Diesen Familien, diesen Kindern wäre mehr geholfen, wenn es
statt Bargeld künftig Gutscheine gäbe.
Das Bundesverfassungsgericht muss den Fall nun endgültig klären. Das
ist, man kann es gar nicht oft genug sagen, wieder einmal ein
Armutszeugnis für die politisch Verantwortlichen. Wie in so vielen
anderen Fällen – erinnert sei an die Pendlerpauschale – müssen die
Karlsruher Richter entscheiden, was schon lange als falsch erkannt
worden ist. Auch von den Politikern.
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