München (ots) – Als die gewählten Bundestagsabgeorndeten und die Staatsregierung Bayerns der EU-Verfassung zugestimmt hatten, legte die Bürgerinitiative Verfassungsbeschwerde ein. Begründung: Die Volksvertreter haben gegen Art.75 der eigenen Verfassung gestimmt. Änderungen der Verfassung wörtlich: “Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden”, wurde nicht eingehalten. Das Verfassungsgericht begründete die nicht Anwendung der Bayerischen Verfassung mit dem Geltungsvorrang des Bundesrechtes wörtlich: “Bundesrecht bricht Landesrecht” (Art.31GG). Weiter erklärt das Verfassungsgericht die nicht Anwendung wörtlich: “Nationales Recht wie die Bayerische Verfassung ist folglich im Fall einer Kollision mit Gemeinschaftsrecht nicht nichtig, sondern nur in soweit unanwendbar”.
Der gleiche Sachverhalt macht das Grundgesetz gegenüber Europarecht unanwendbar, denn da bricht EU-Recht das Recht der Mitgliedsstaaten. Der Lissabon-Vertrag geht noch einen Schritt weiter, indem darin die Blankovollmacht steht Art.296 wörtlich: “Wird die Art des Erlassenen Rechtsaktes von Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit”. Im “vereinfachten Veränderungsverfahren” lässt sich sogar der Lissabon-Vertrag ändern. Es ist schon ungewöhnlich, dass viele der Personen, in Festakten 60 Jahre Grundgesetz feiern und davor der Aussetzung des Grundgesetzes zustimmen.
Es ist nicht hinnehmbar, dass ein deutscher EU-Abgeordneter 858.729 Bürger und ein Vertreter Maltas 67.333 Bürger vertritt und beide gleiches Stimmrecht besitzen.
Eine der wenigen Parteien, die dazu klare Wort aussprechen, ist die Rentnerinnen-und Rentnerpartei RRP.
Wer gemäss Art.20 Grundgesetz “alle Staatsgewalt geht vom Volke aus” sein Grundgesetz erhalten will, sollte am 7.Juni zur EU-Wahl gehen und den Parteien seine Stimme geben, die gegen den Lissabon-Vertrag sind.
Siegfried Koschwitz
Bürgerinitiative Bayern
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