Nürnberg (ots) – Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
zur Höhe der Regelleistungen in der Grundsicherung hat keine
Auswirkungen auf die laufenden Auszahlungen des Arbeitslosengeldes II
(ALG II) Die derzeitigen Regelsätze bleiben bis zum Jahresende
bestehen, bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen.
Es wird auch keine rückwirkende Festsetzung der Regelleistungen
geben. Wenn der Gesetzgeber die Regelleistung neu festlegt, werden
die Leistungen ab Januar 2011 automatisch angepasst. Eine neue
Antragstellung ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes räumt ein, dass in
besonderen Härtefällen ein laufender Bedarf geltend gemacht werden
kann. Beratungsstellen haben daher bereits aufgefordert,
entsprechende Anträge bei den Grundsicherungsstellen einzureichen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist darauf hin, dass es sich nur
um seltene Einzelfälle handeln wird, die als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden können.
Das Bundessozialgericht sieht zum Beispiel eine außergewöhnliche
Belastung, wenn einem geschiedenen Elternteil Kosten zur Wahrnehmung
des Umgangsrechtes mit seinen Kindern entstehen. Einmalige
Aufwendungen (Anschaffungen, Reparaturen) sind davon nicht betroffen.
Dafür gibt es bereits entsprechende Regelungen.
“Wir werden uns nun zeitnah mit dem Arbeitsministerium
verständigen, in welchen Fällen wir besondere Bedarfe gewähren
können. Ich möchte aber nochmals betonen, dass dies nach Meinung des
obersten Gerichts nur seltene Ausnahmen und nicht die Regel sein
werden. Wir werden aktiv vor Ort zu den möglichen Zusatzleistungen
informieren”, so Heinrich Alt, Vorstandsmitglied bei der
Bundesagentur für Arbeit.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de
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