ApoBetrO: Blistern nur unter gleichen Bedingungen



Berlin (ots) – Der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) steht für höchste Qualität bei der individuellen Verblisterung von Arzneimitteln. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, müssen an alle Akteure die gleichen Qualitätsanforderungen gestellt werden. Das muss in der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung festgeschrieben werden.

Mit dem vorgelegten Entwurf für die Überarbeitung der Apothekenbetriebsordnung, der auch explizit neue Regelungen für die Verblisterung vorsieht, befindet sich das Bundesgesundheitsministerium grundsätzlich auf dem richtigen Weg. Es ist gut, dass Apotheken qualitativ hochwertige und individuell verpackte Arzneimittel anbieten können. In dem vorgeschlagenen Entwurf greifen jedoch einige der geplanten Maßnahmen aus fachlicher Sicht zu kurz. Das gilt insbesondere mit Blick auf die konsequente Gleichbehandlung von verblisternden Apotheken und Lohnherstellern, also Blisterzentren.

“Unsere Mitglieder stehen uneingeschränkt für höchste Qualitätsstandards in der Verblisterung”, betont der BPAV-Vorsitzende Hans-Werner Holdermann. Durch die maschinelle Verblisterung wird ein bisher nicht für möglich erachtetes Niveau in der gesundheitlichen Versorgung der Patienten erreicht. “Es kann daher nicht sein”, führt Holdermann weiter aus, “dass gerade das fehlerbehaftete manuelle Arzneimittelstellen hinsichtlich der Qualitätsanforderungen unter dem Anspruch an die maschinelle Verblisterung zurückbleibt. Hier gilt es, für alle Marktteilnehmer zum Wohle der Patienten die gleichen Bedingungen an die Qualität des Endproduktes Blister zu stellen.”

Aus diesem Grund fordert der BPAV die gleichen Anforderungen an alle Hersteller patientenindividueller Arzneimittelportionierungen für die ambulante und stationäre Pflege. Damit ist auch eine quantitative Aussage getroffen, die im Entwurf der neu gefassten Apothekenbetriebsordnung bisher fehlt.

Der BPAV wurde Ende 2009 gegründet. Dem Verband gehören Unternehmen an, die nach deutschem Recht (§ 13 AMG) patientenindividuelle pharmazeutische Blister herstellen dürfen, also eine Herstellererlaubnis führen. Aktuell hat der Verband neun Blisterzentren und sechs fördernde bzw. assoziierte Partner als Mitglieder.

Pressekontakt:

Ansprechpartner:
Udo Sonnenberg, BPAV Geschäftsstelle, Tel. 030 – 847 122 68-15,
Email: presse@blisterverband.de;
www.blisterverband.de/aktuelles-1412.html

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