Änderungen beim Gründungszuschuss treten in Kraft



Nürnberg (ots) – Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die meisten Änderungen werden erst im kommenden Jahr wirksam. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Die Änderungen beim Gründungszuschuss treten bereits morgen (28. Dezember) in Kraft.

Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab diesem Tag:

– Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag
der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von
mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht. – In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten
Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen
Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der
Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs
Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden. – Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Ebenfalls
unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln
an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der
Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung
erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste
(Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.

Arbeitslosengeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Pressekontakt:

Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487

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