Endlich entschieden: Heimliche Durchsuchung von Computern ist nicht erlaubt
Der Bundesgerichtshof entschied Am 31.01.2007 mit Beschluss (Az StB 18/06) endlich, das eine heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherte Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne wissen des Beschuldigten ausgespielt wurde, unzulässig ist. Dafür fehlte für die verdeckte Online Durchsuchungen erforderliche Ermächtigungsgrundlage. D.h. Heimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei sind unzulässig.
Dadrauf veröffentlichte das Bundesinnenministerium die Stellungnahme von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU).
05. Feb 07
Bundesminister Schäuble fordert rasche Schaffung einer Rechtsgrundlage für Online-DurchsuchungenAuf den Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, wonach die Durchführung einer verdeckten Online-Durchsuchung nach der Strafprozessordnung unzulässig ist, hat Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble reagiert und die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage gefordert.„Aus ermittlungstaktischen Gründen ist es unerlässlich, dass die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, eine Online-Durchsuchung nach entsprechender richterlicher Anordnung verdeckt durchführen können. Hierdurch können regelmäßig wichtige weitere Ermittlungsansätze gewonnen werden. Durch eine zeitnahe Anpassung der Strafprozessordnung muss eine Rechtsgrundlage für solche Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden“, sagte Schäuble.
Sehr spannend, werde das aufjedenfall weiterverfolgen…
