GEMA setzt ihr erfolgreiches Vorgehen gegen illegale Musikangebote mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber des Dienstes UseNeXT fort
Gegen die illegale Nutzung ihres Repertoires ist der GEMA ein erneuter erfolgreicher Schlag gelungen: Das Landgericht Hamburg erließ am 18. Januar 2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Dienstes UseNeXT – nach eigenen Angaben “Europas größter Anbieter für ungefilterten UseNet-Zugang”.
UseNeXT behauptete weiter, auf die ansehnliche Zahl von ca. 1 Mio. Musiktiteln im MP3-Format Zugriff zu gewähren. Der Dienst geriert sich selbst als reiner Zugangsvermittler zum UseNet, einem auf Diskussionsforen basierten Netzwerk, das im Vergleich zum herkömmlichen Internet als schneller und sicherer gilt. Zugleich bewarb der Dienstbetreiber seinen entgeltlichen Zugang aber mit eindeutigen Bezügen zu illegalen Tauschbörsen. Insbesondere die Anonymität, Schnelligkeit und Sicherheit des Zugriffs auf die im Rahmen des UseNet verfügbaren Inhalte wurden werbemäßig angepriesen. Darüber hinaus bietet der Dienst eine spezielle, ausgefeilte Such-Software an, um Musikwerke und sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte leichter auffindbar zu machen und komfortabler zu verwalten.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: “Diese erfolgreiche Verfügung markiert einen weiteren wichtigen Schritt in unserer Bekämpfung der illegalen Online-Nutzung der Werke des GEMA-Repertoires. Sie stellt klar, dass die Rechteinhaber derartigen Rechtsverletzungen hierzulande nicht machtlos gegenüberstehen”. Das LG Hamburg untersagte dem Betreiber nicht nur die Bewerbung seines Dienstes unter Anlehnung an illegale Nutzungsoptionen sondern darüber hinaus auch den Betrieb des Dienstes als solchen mit Werken aus dem GEMA-Repertoire.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Verantwortlich:
Dr. Hans-Herwig Geyer, Pressesprecher und Leiter GEMA-Kommunikation
Tel.: (0 89) 4 80 03-421, Fax: (0 89) 4 80 03-424, E-Mail: hgeyer@gema.de
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gegen die einstweilige Verfügung wurde Berufung eingelegt, Inzwischen wurde im Februar 2009 das Urteil vom Oberlandesgericht Hamburg verkündet, das jedoch immer noch nirgendwo veröffentlicht ist. Anscheinend ist es für die Gema nicht so gut ausgegangen, denn es gibt keine Presseerklärung der GEMA zu dem Urteil.
Das Landgericht Hamburg und insbesondere seine Medien Kammer Ist für ihre Industrie freundlichen, gelegentlich haarsträubenden Urteile bekannt, um nicht zu sagen berüchtigt.
doch im Gegensatz zu früher beschränkt sich die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, nicht mehr nur auf kosmetische Korrekturen an Landgerichtsurteilen sondern findet selbst ziemlich fundierte Beurteilungen.
Allerdings ist auch das Oberlandesgericht Hamburg eine prinzipielle Gefahr für das Internet, wird doch selbst dort die Mitstörerhaftung eines Access Providers prinzipiell bejaht.