Dirk B. wies vor Gericht auf zentrale Bedeutung der Werbung auf illegalen Portalen hin
Berlin, 7. Juni 2012. Am 06. Juni 2012 hat der Gründer und Chef des stillgelegten Raubkopien-Portals kino.to vor dem Landgericht Leipzig die Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft objektiv und subjektiv bestätigt. Dies ließ der Angeklagte über seinen Anwalt mitteilen. Er stehe zu seiner individuellen strafrechtlichen Schuld. Er hoffe aber auch, dass darüber hinaus auch zukünftig danach gefragt wird, wer auf welchem Wege über Urheberrechtsverletzungen im Internet Geld verdient hat und immer noch verdiene – zum Beispiel durch Werbung. Denn dort lägen noch immer Stimuli für Urheberrechtsverletzungen.
Das Geständnis war Grundlage für einen Verständigungsvorschlag, den die 11. Große Strafkammer dem Angeklagten zu Beginn dieses dritten Verhandlungstags unterbreitet hatte. Darin sagte das Gericht dem Angeklagten einen Strafrahmen zwischen viereinhalb und vier Jahren, zehn Monaten Haftstrafe zu. 3,7 Millionen Euro, die der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts zweifelsfrei durch seine strafbaren Taten erlangt hat, sollen nach diesem Vorschlag dem Verfall unterliegen. Zahlreiche Mobiltelefone, Note- und Netbooks sowie Speichermedien sollen eingezogen werden. Sowohl der Angeklagte, auch in Vertretung seiner ebenfalls verfahrensbeteiligten Firma, als auch die Anklage stimmten diesem Vorschlag zu. Das Urteil wird voraussichtlich in der Sitzung am kommenden Donnerstag, den 14. Juni fallen.
Das illegale System kino.to war ein Streaming-Portal mit eigenen und assoziierten Filehostern, auf denen zuletzt insgesamt 135.705 urheberrechtlich geschützte Filmwerke gespeichert waren. Diese Dateien machte die kino.to-Gruppe ab Anfang 2008 bis zum 08. Juni 2011 durch insgesamt mindestens 1.364.310 Links auf dem Portal kino.to für Internetnutzer zugänglich. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) hatte kino.to seit 2008 im Visier. Insgesamt stellte die Organisation drei Strafanträge. Der letzte vom 28. April 2011 stieß die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden an, die auch im aktuellen Strafprozess die Anklage vertritt.
Laut Anklageschrift, die Dirk B. am 6. Juni 2012 als zutreffend bestätigt hat, war es vorrangiges Ziel der kino.to-Gruppe, sich eine ständige Einnahmequelle durch den Betrieb von kino.to zu schaffen. Die erforderlichen Einnahmen erzielten sie durch Werbung – insbesondere für Abofallen sowie andere dubiose Angebote und durch Provisionen für die Gestattung von Werbung. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass durch die massenhafte und kostenlose Verbreitung von nahezu allen verfügbaren urheberrechtlich geschützten Filmwerken durch kino.to der Schutz der Urheberrechte im gesamten deutschsprachigen Raum dauerhaft ausgehört wurde.
Dirk B. bedauerte in seiner Erklärung von 6. Juni 2012 die gravierenden Urheberrechtsverletzungen außerordentlich. In der Sitzung vom 22. Mai hatte er ausgesagt, er sei im Jahr 2000 in die Internetwerbewirtschaft eingestiegen. In der gestrigen Sitzung ließ er erklären, er sei auf Möglichkeiten gestoßen, im Internet und mit dem Internet sehr viel Geld zu verdienen. Diesen Verlockungen sei er erlegen. Die “Freiheit des Internet”, die sich nicht nur manche Partei auf die Fahnen geschrieben habe, sei eine surreale Wunschvorstellung, da diese Freiheit wohl tatsächlich nur in den Grenzen und der Achtung von Rechten Dritter gedacht und ausgeübt werden könne. Dazu zählten eben auch die Urheberrechte. Diese Erkenntnis habe sich bei Dirk B. in letzter Konsequenz erst im Zusammenhang mit dem aktuellen Strafverfahren entwickelt. Er werde die dafür zu erwartende Strafe nicht nur entgegennehmen, sondern sie auch inhaltlich akzeptieren.



